Siehe Abschnitt 4.2.5.2.6 unter "T23" -Anweisung fr ortsbewegliche Tanks-

T23

Diese Anweisung fr ortsbewegliche Tanks gilt fr selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2. Die allgemeinen Vorschriften von 4.2.1 und die Vorschriften von 6.7.2 sind einzuhalten. Die besonderen Vorschriften fr selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 in 4.2.1.13 sind ebenfalls einzuhalten.

Mindestprfdruck (bar): 4

Mindestwanddicke des Tankkrpers
(in mm Bezugsstahl): siehe 6.7.2.4.2

Anforderungen an Bodenffnungen: siehe 6.7.2.6.3

Anforderungen an Druckentlastungseinrichtungen:
siehe 6.7.2.8.2, 4.2.1.13.6, 4.2.1.13.7, 4.2.1.13.8

Fllungsgrad: siehe 4.2.1.13.13.